Intensivpflege-Halle-GmbH

 

Hauptsitz: Wilhelm-von-Klewiz-Straße 11,06132 Halle/ Saale

 

Verwaltungssitz: Fritz-Reuter-Strasse  42, 06792 Sandersdorf-Brehna

 

Ansprechpartner: Frau Steffi Zapke
Telefon: 03493-82 38 868

Whatsapp: 0176/ 47196357

Fax: 0349​3-82 39 882
E-Mail: intensivpflegehalle@gmail.com

 

 

 

 

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Kombileistung in der Intensivpflege 

 

Die Kosten für die außerklinische Intensivpflege im eigenen Zuhause teilen sich auf in Leistungen der Krankenkasse und der Pflegekasse.

 

Es gilt dabei, die Kosten für die Grund- und Behandlungspflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung zu unterscheiden. Die Behandlungspflege des Beatmungspatienten umfasst beispielsweise das Absaugen über die Trachealkanüle, die Überwachung der Beatmungsmaschine und die Wundversorgung durch den Intensivpflegedienst. Insbesodere die Anerkennung der notwendigen Überwachungszeiten durch geschultes Pflegepersonal ist entscheidend, um in kritischen Situationen, die das Leben der Beatmungspatienten gefährden, fachgerecht eingreifen zu können.

 

Zum Beispiel werden 21 Stunden pro Tag für Ihre Angehörigen als häusliche Krankenpflege anerkannt. Die fehlenden 3 Stunden gehen über die Pflegeversicherung. Für die Abrechnung der Grundpflege wird ein Antrag auf Sachleistungen aus der Pflegeversicherung gestellt. Sollten Sie und weitere Familienangehörige die Grundpflege Ihres Angehörigen übernehmen, erhalten Sie Pflegegeld.

 

Die gesetzliche Grundlage für die Intensivpflege im eigenen Zuhause finden Sie im SGB V, § 37. Zur Beantragung benötigen Sie eine Verordnung für häusliche Krankenpflege, die der betreuende Arzt in der Klinik ausstellt. In dem dafür vorgesehenen Formular begründet er die Notwendigkeit der Intensivpflege und nennt die dafür erforderlichen Leistungen. Die Antragstellung erfolgt immer über den Pflegedienst zusammen mit Ihnen als Betreuer und/oder dem Beatmungspatienten.

 

Nach Ihrer Zustimmung zum Entlassmanagement leitet der Pflegedienst die Unterlagen weiter. Zum Antrag gehören der formale Teil mit allen personenbezogenen Daten und der medizinische und pflegerische Teil mit allen Angaben für den Medizinischen Dienst (MDK).

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Achtung: Änderungen nach dem IPReG im Verordnungsverfahren

Die Verordnungen nach § 37 SGB V "Häusliche Krankenpflege" verlieren spätestens ab dem 31. Oktober 2023 ihre Gültigkeit. Dann entfällt der gesetzliche Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nach § 37 SGB V „Häusliche Krankenpflege“ und wird in § 37c SGB V „Außerklinische Intensivpflege“ neu geregelt.

 

Neue Formulare: Muster 62 A - C

 

Zuzahlungen für die Versorgung eines Beatmungspatienten

Je nach Vertrag zwischen Intensivpflegedienst und Krankenkasse sowie Feststellung des Umfangs der Intensiv Pflegebedürftigkeit Ihres Angehörigen durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) können individuelle Zuzahlungen für die Behandlungspflege entstehen.

 

Wenn Sie sich für eine Versorgung in einer Wohngemeinschaft entscheiden, entstehen zusätzlich Miet- und Raumnebenkosten. Weitere individuelle Kosten können zum Beispiel für die hauswirtschaftliche Versorgung entstehen. Einen Teil dieser Kosten können Sie über die Pflegeversicherung als zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI und § 38a SGB XI beantragen.

 

Aufgrund der vielen Zuzahlungen bei den Hilfsmitteln und Pflegedienst Einsätzen sollten Sie gleich zu Beginn der Versorgung Ihrer Angehörigen bei der Krankenkasse einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung wegen chronischer Erkrankung stellen. Das entsprechende Formular erhalten Sie bei der Krankenkasse: Die ärztliche Bescheinigung zur Feststellung einer schwerwiegenden chronischen Krankheit erfolgt im SiInne des § 62 SGB V.

 

Wie können wir unser Pflegepersonal schützen?

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