Pflegegrade – Definition   Im Zuge der Pflegereform 2016/2017 wurden die bisherigen Pflegestufen „0“, 1, 2 und 3 in fünf neue Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 umgewandelt. Diese Überleitung ist in § 140 Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI) verankert. Seit Januar 2017 werden Pflegebedürftige und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz wie Demenzkranke, längerfristig psychisch Erkrankte oder geistig Behinderte je nach ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit in die fünf Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 eingestuft und erhalten entsprechende Leistungen aus der Pflegeversicherung. Die drei Pflegestufen sowie die Anerkennung von eingeschränkter Alltagskompetenz z. B. von Demenzkranken („Pflegestufe 0“) wurden durch die Pflegegrade komplett ersetzt.

 

 

 Definition: Pflegegrad 1

 

 

 Mit dem neuen Pflegegrad 1 genehmigen Pflegekassen seit 2017 körperlich und geistig noch recht beweglichen, geringfügig hilfsbedürftigen Versicherten Pflege- und Betreuungsleistungen, wenn Gutachter eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit feststellen.

 

 

 Definition: Pflegegrad 2

 

 

 Versicherte erhalten den Pflegegrad 2 und die entsprechenden Pflegeleistungen, wenn sie durch die Pflegekasse eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit feststellen.

 

 

 Kriterien und Voraussetzungen für Pflegegrad 2

 

 

Pflegegrad 2 – Voraussetzungen: Um Pflegegrad 2 und damit verbundene Leistungen zu erhalten, müssen Gutachter dem Antragsteller eine „erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ bescheinigen und bei der Begutachtung im Rahmen des „Neues Begutachtungsassessment (NBA)“ zwischen 27 und weniger als 47,5 Punkten ermitteln. Die Gutachter werden nach Antragstellung des Versicherten von der Pflegekasse beauftragt und sollen die Antragsteller in folgenden sechs Bereichen begutachten, wenn sie 2017 erstmals Pflegeleistungen beantragen:

 

 

 Definition: Pflegegrad 3

 

 

 Seit 01.01.2017 werden Antragsteller auf Pflegeleistungen nach dem „Neuen Begutachtungsasessment (NBA)“ begutachtet. Dabei untersuchen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK; bei gesetzlich Versicherten) und MEDICPROOF (bei privat Versicherten) die Antragsteller in sechs Bereichen auf den Grad ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit. Die Begutachtung erfolgt dabei auf Basis eines Punktesystems. Ermittelt der Gutachter zwischen 47,5 und unter 70 Punkte, so erhält der Antragsteller Pflegegrad 3 und den Anspruch auf entsprechende Pflegeleistungen. Voraussetzung für Pflegegrad 3 ist eine

 

 

 

 Definition: Pflegegrad 4

 

 

  Pflegegrad 4 beschreibt die schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.

 

 

  Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 4:

 

 

 Werden Pflegebedürftige im häuslichen Umfeld professionell durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt, erhalten sie mit Pflegegrad 4 für Pflegesachleistung Pflege, Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung in Höhe von 1.778,00 Euro pro Monat.

 

Zum Vergleich: Mit der vergleichbaren Pflegestufe 3 erhielten Pflegebedürftige bereits die gleichen Leistungen. Pflegebedürftige mit Pflegestufe 2 und Demenz hingegen, die in Pflegegrad 4 überführt wurden, bekamen bisher nur 1.363 Euro Pflegesachleistungen pro Monat.

 

 

 Betreuungs- und Entlastungsleistungen bei Pflegegrad 4

 

 

 Hilfs- und Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4 steht seit 2017 der vereinheitlichte neue „Entlastungsbeitrag“ von monatlich 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen zu (bisher in der Regel 104 Euro, in Sonderfällen 208 Euro). Mit diesem Geld können Versicherte mit Pflegegrad 4 z. B. 

 

  • an einer Betreuungsgruppe für leicht Hilfsbedürftige teilnehmen, die für geistige und körperliche Aktivierung sorgt,

  • einen Alltagsbegleiter z. B. für Spaziergänge und Einkaufshilfen z.B. für den gemeinsamen Einkauf oder die Einkaufslieferung bezahlen,

  • Haushaltshilfen honorieren, die ihnen z. B. beim Putzen der Wohnung oder bei beschwerlichen Hausarbeiten wie der Gardinenwäsche helfen.

 

 Definition: Pflegegrad 5

 

 

 Mit dem neuen Pflegegrad 5 bescheinigen Pflegekassen ihren Versicherten eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung.

 

 

 Pflegegeld und Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 5

 

 

 Bei häuslicher Versorgung stehen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 5 Pflegegeld (bei häuslicher Versorgung durch Angehörige oder Freunde) oder Pflegesachleistungen (bei professioneller Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst) zur Verfügung:

 

 

 ·Pflegegeld bei Pflegegrad 5: 947,00 Euro pro Monat

 

 

 

Zum Vergleich: Bis 2016 erhielten demenzkranke Pflegebedürftige mit vergleichbarer Pflegestufe 3 bzw. „ Härtefälle“ 728 Euro Pflegegeld bei der häuslichen Versorgung durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn.

 

 

 ·Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 5: 2.200,00 Euro pro Monat

 

 

  Zum Vergleich: Bisher erhielten Pflegebedürftige mit Pflegestufe 3 und Demenz 1.693 Euro Pflegesachleistungen pro Monat und sog. „Härtefälle“ 2.095 Euro, wenn sie durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt wurden.

 

 

 Betreuungs- und Entlastungsleistungen bei Pflegegrad 5

 

 

 Hilfs- und Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 5 steht seit Januar 2017 der vereinheitlichte neue „Entlastungsbeitrag“ von monatlich 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen zur Verfügung (bisher in der Regel 104 Euro, in besonderen Fällen 208 Euro). Mit diesem „Entlastungsbeitrag“ können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 

 

  • die Dienstleistungen eines Alltagsbegleiters oder Betreuungsassistenten, eine Einkaufshilfe oder Besuchsdienste finanzieren,

  • Haushaltshilfen engagieren, die in der Wohnung und bei leichten Aufgaben im Garten helfen, sowie

  • die Teilnahme an einer Betreuungsgruppe für leicht Hilfsbedürftige bezahlen, die sie geistig und körperlich aktivieren

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